AGB

Allgemeine Geschäftsbedinungen

1. Geltungsdauer
Für alle Angebote, Lieferungen, Werk-, Dienst- u. Agenturleistungen der Firma Jenkes-Werbung
sind allein die folgenden Bedingungen verbindlich. Durch ihr Vorliegen werden diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt. Abweichungen davon, insbesondere auch
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Zustimmung durch die Firma Jenkes-Werbung und gelten auch dann immer nur für den
jeweiligen Einzelfall. Die Unwirksamkeit einer oder eines Teils einer Klausel berührt den
anderen Teil der Klausel(n) nicht
 
2. Gegenstand
Gegenstand der Bedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit der Firma Jenkes-Werbung auf
den Gebieten der Werbegestaltung, Werbeberatung, Design, Schilder- u.
Lichtreklameherstellung, Beschriftungstechnik, Fahrzeug-, Fassaden-, Banden-, Planen- und
Fensterbeschriftung, Layout-Erstellung, der Buchstabentechnik, Montage u. Druckvorlagenstellung.
 
3. Urheberrecht - Abwicklung
An allen Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Schaltbildern, Kostenvoranschlägen, Statiken etc.
behält sich die Firma Jenkes-Werbung das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die vorgenannten
Zeichnungen etc. dürfen keiner dritten Person zugänglich gemacht werden. Weitere Verwendung
des Entwurfes etc. ist nicht gestattet und bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung
der Firma Jenkes-Werbung . Skizzen, Entwürfe, Probeschilder etc. werden, sollte keine
gegenteilige Vereinbarung getroffen worden sein, nach Aufwand berechnet Alle Unterlagen sind,
sofern eine Auftragserteilung gegenüber der Firma Jenkes-Werbung nicht erfolgt, unverzüglich
zurückzugeben. Ideen, Entwürfe, Konzepte, Muster, Produkte und Leistungen jeder Art werden
von der Firma Jenkes-Werbung nur gegen Berechnung erbracht Diese dürfen weder vervielfältigt,
noch nachgeahmt oder verändert werden. Eine Übertragung der Rechte der Firma Jenkes-
Werbung kann nur schriftlich gegen besondere Vergütung erfolgen. Auch durch Bezahlung
erwirbt der Besteller nur das eingeschränkte Nutzungsrecht für den jeweils konkreten
Auftragszweck. Bei Nachauflagen und erweiterten Verwendungszwecken etc. steht der Firma
Jenkes-Werbung , je nach Nutzungsgrad eine Nachberechnung des Honorars in Höhe von 5 bis
50 % zu. Korrekturvorlagen sind vom Auftraggeber genau zu überprüfen, auch auf den
Verwendungszweck des Gesamtauftrages hin. Fehlerkorrekturen sind deutlich zu kennzeichnen,
denn sie sind für die Auftragsabwicklung verbindlich. Grundsätzliche - oder spätere -
Änderungswünsche sind kostenpflichtig. Für Ausführungen nach vom Besteller eingereichten
Vorgaben hat dieser allein die Sorgfaltspflicht Durch die Firma Jenkes-Werbung geschaffene
Werbemittel kann diese signieren (Urheberrecht), mit Fabrikationstext versehen und auch im
Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden.
 
4. Treubindung
Die Treubindung gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet die Firma Jenkes-Werbung zu
einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft
insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und die Auswahl dritter Personen und Unternehmen
durch die Firma Jenkes-Werbung , z. B. im Bereich der Werbemittelproduktion oder
Druckereiauswahl usw. Sofern der Vertragspartner sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich
vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl dritter unter der Berücksichtigung des Grundsatzes eines
ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des
Vertragspartners.
 
5. Media- und Druckereiaufträge
Aufträge an Werbeträger und Druckereien etc. erteilt die Firma Jenkes-Werbung im eigenen
Namen und für eigene Rechnung zu den, für den Vertragspartner günstigsten, tariflichen
Bedingungen. Die Firma Jenkes-Werbung berechnet insoweit zusätzlich ihre Aufwendungen
gemäß individual vertraglicher Vereinbarung.
 
6. Geheimhaltung
Die Firma Jenkes-Werbung ist im Rahmen eines Vertrages zur Geheimhaltung aller ihr bei der
Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners verpflichtet.
Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung des Vertrages heranzieht, verpflichtet sie diese zur
gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltung besteht auch nachvertraglich.
 
7. Genehmigungspflicht
Es besteht für die Anbringung von Schildern- und Lichtreklame / Außenwerbung eine öffentlichrechtliche
Genehmigungspflicht. Zur Einholung der jeweiligen Genehmigungen ist der
Vertragspartner auf eigene Rechnung verpflichtet, eine entgegenstehende Vereinbarung muss
ausdrücklich erfolgen. Die Vorbereitung und Einreichung der erforderlichen Anträge kann, gegen
Berechnung der entstehenden Kosten und ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners, durch die
Firma Jenkes-Werbung erfolgen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Anträge zeichnet der
Vertragspartner verantwortlich. Bei Auftragserteilung versichert der Vertragspartner, dass
genehmigungsrechtliche Bedenken für die Durchführung des Vertrages nicht bestehen und er
dieses vorher geprüft hat bzw. Genehmigungen eingeholt hat. Eine etwaige spätere Versagung der
Genehmigung berührt die Verpflichtung des Vertragspartners zur Erfüllung nicht
 
8. Handelsübliche Abweichungen - Schönheitsfehler
Farben und Beschaffenheit von Endprodukten können Unterschiede zum Muster aufweisen, die
durch Reproduktion oder Fabrikationstechnik unvermeidbar sind. Auch können Lieferqualitäten
durch Vorlieferanten ohne Verschulden der Firma Jenkes-Werbung abweichen. Dafür übernimmt
diese keine Haftung. Bei Werbeanlagen in denen Kunststoffe und Acrylgläser verarbeitet werden,
können geringfügige Kratzer, Haarrisse, Einschlüsse oder Pickel auftreten. Derartige, geringfügige
Mängel berechtigen nicht zur Mangelrüge. Dabei ist von dem vertraglichen Zweck der Anlage
auszugehen, ob nämlich durch derartige Mängel die Werbewirkung beeinträchtigt wird
(geringfügige Beeinträchtigungen können z.B. bei einer hoch angebrachten Anlage nicht mehr
erkannt werden). Auszugehen ist danach immer von der konkreten Anlage / Schild und einer
Werbebeeinträchtigung durch einen Mangel. Durch den Maßstab der Entwürfe bedingt, kann es zu
Abweichungen kommen. Ebenso ist es möglich, das der Folienfarbton der Beschriftung nicht genau
mit den HKS-Farben des Papierdrucks oder DIN RAL übereinstimmt Diese Abweichungen können
also nicht zur Reklamation der Anlage / Schilder- u./o. Lichtreklame, der Fahrzeug- o.
Folienbeschriftung etc. führen.
 
9. Haftung – Mängelrügen
Im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen haftet die Firma Jenkes-Werbung dem
Vertragspartner gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es ist nicht Aufgabe der
Firma Jenkes-Werbung , die vertragliche Vereinbarung auf die wettbewerbsrechtliche
Zulässigkeit zu überprüfen. Soweit die Firma Jenkes-Werbung Subunternehmer in die
Auftragsabwicklung einschaltet, haftet sie nicht für Fehler, Schäden oder Versäumnisse, die
durch diese Dritten verursacht wurden. Etwaige Ersatzansprüche gegen diese gelten schon jetzt
als an den Vertragspartner / Auftraggeber wirksam abgetreten. Der Vertragspartner hat die
gegenständliche Leistung der Firma Jenkes-Werbung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen
und offensichtliche Mängel binnen drei Werktagen nach Zugang durch schriftliche Anzeige zu
rügen. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Auftragserfüllung. Es kann Minderung, nicht aber Schadensersatz gefordert werden. Bei
fristgerechter berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne des § 459 Abs. l BGB wird die
Firma Jenkes-Werbung auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl Ersatzlieferung vornehmen. Schlägt
die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl
Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Sofern eine
Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB zugesichert ist, sind Schadensersatzansprüche aus
den §§ 463,480 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen. Zugesicherte Eigenschaften müssen
ausdrücklich als solche vereinbart worden sein. Eigenschaften von Proben und Mustern gelten als
nicht zugesichert ( § 494 BGB ist ausgeschlossen). Eine Bezugnahme auf DIN-Normen und
ähnliches beinhalten nur eine nähere Warenbezeichnung und begründet ebenfalls keine
Zusicherung, es sei denn, die Zusicherung wurde ausdrücklich vereinbart. Mit Ausnahme der
Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften sind alle
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners (z.B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden
bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubten
Handlungen) gegen die Firma Jenkes-Werbung als auch gegen deren Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der genannten Personen. Bei Verzug und Unmöglichkeit besteht Haftung auch bei
Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für eine Deckungsvereinbarung oder
eine Ersatzvornahme.
 
10. Kostenermittlung - Preisgestaltung
Die im Angebot der Firma Jenkes-Werbung aufgeführten Preise verstehen sich ausschließlich
Montage und zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer. Bei Anlagen, welche einschließlich Montage u.
Hochspannungsinstallation geliefert werden, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne
Niederspannungs-, Hochspannungs-, Schaft- u. Erdschutzleitung, erforderlicher Gerüststellung
sowie etwa anfallender Maurer-, Stemm-, Verputz- und Dachdeckerarbeiten. Der Netzanschluss
technischer Anlagen erfolgt It. DIN VDO durch einen autorisierten Elektrobetrieb auf Kosten des
Vertragspartners. Die in den Angeboten der Firma Jenkes-Werbung angeführten Preise gelten,
wenn nicht anders vereinbart, ab Betrieb des Lieferers, ausschließlich Transport und Verpackung
sowie evtl. Eilzuschläge. Lieferungen reisen auf Risiko und Gefahr des Empfängers. Die
Kostenerfassung innerhalb der umfangreichen Leistungspalette der Firma Jenkes-Werbung kann
wie folgt einzeln berechnet werden:
a) Agenturleistungen: Honorar für Konzeption / Vorausentwicklungen,
b) Herstellungskosten: Produktionsvorlagen / Endproduktionen.
Mit der Vorlage eines Entwurfes bei Agenturleistungen, oder einer Korrekturvorlage bei
Herstellungsaufträgen, sind 30 % des gesamten Auftragswertes zur Deckung der Vorlaufkosten
fällig. Die Restsumme ist sofort bei Lieferung / Rechnungsstellung zahlbar. Im Falle eines Stornos
durch den Vertragspartner bekommt die Firma Jenkes-Werbung jegliche bis dahin angefallenen
Kosten erstattet. Es werden für Offerten u. Auftragsbestätigungen immer gültige
Tageskalkulationen angewandt, die bei Lieferung ohne weitere Rücksprache angepasst werden
können, wenn sich zwischenzeitlich die Gestehungskosten durch Tarifänderungen oder
Vorlieferanten verschoben haben sollten. Alle Angebote sind für die Firma Jenkes-Werbung
grundsätzlich freibleibend.
 
11. Lieferfristen
Eine schriftlich vereinbarte Lieferzeit beginnt frühestens mit Vorliegen aller vom Vertragspartner
beizubringenden Unterlagen und Produktionsfreigabe, samt dessen Anzahlung. Lieferverzug
kann mit 3 Wochen Nachfrist durch Einschreiben angemeldet werden. Bei höherer Gewalt,
Streiks u./ o. Verschulden durch Vorlieferanten sind Ersatzansprüche ausgeschlossen. Die Firma
Jenkes-Werbung ist zu Teillieferungen berechtigt die als eigenständiges Geschäft abgerechnet
werden.
 
12. Zahlungsbedingungen – Verzug
Alle Rechnungen sind unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen sofort ab Rechnungszugang
zahlbar, weil lohnintensiv Skonti u. Zahlungsziele müssen von Fall zu Fall schriftlich vereinbart
werden. Jede Einzelleistung Lieferung gilt als gesonderter Auftrag. Bis zur endgültigen
Regulierung gilt Eigentumsvorbehalt. Zahlungsverzug setzt 20 Tage nach Rechnungsdatum ein.
Unabhängig der Geltendmachung von Inkassogebühren oder eines höheren Schadens, werden
bei Verzug in Folge Mahnung, ohne besondere Ankündigung, Verzugszinsen berechnet (3 %
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank). Im Falle eines Zwangsinkassos
werden alle weiteren offenen Rechnungen des Vertragspartners automatisch einbezogen. Die
Firma Jenkes-Werbung ist berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen, soweit die
Durchführung des Vertrages einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt und die Firma Jenkes-
Werbung ihrerseits bereits an den jeweiligen Lieferanten Abschlagszahlungen leisten muss. Wird
der Firma Jenkes-Werbung Vermögensverfall des Vertragspartners bekannt, oder enthält der
Auftrag ganz besondere Nebenkosten, ist abweichend von Ziff. 10 der Endbetrag des
Gesamtauftrags, oder Teile davon, auf Anforderung hin sofort zahlbar
 
13. Einspruch - Erfüllungsort - Salvatorische Klausel
Einspruch gegen die Rechnungsstellung sollte nur begründet und unverzüglich erfolgen.
Erfüllungsort und Gerichtstand ist für beide Teile Kempen. Sollten Bestimmungen dieses
Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später
verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden. Das
gleiche gilt soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle der
unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücken soll eine angemessene Regelung treten.
 
Stand: November 2008
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